Erwägungsgrund 15 32014R0656
Der Pflicht, Personen aus Seenot zu retten, sollten die Mitgliedstaaten gemäß den anwendbaren Bestimmungen der für Such- und Rettungsmaßnahmen maßgeblichen internationalen Übereinkünfte und gemäß den Erfordernissen zum Schutz der Grundrechte nachkommen. Diese Verordnung sollte die Verantwortlichkeiten der für die Suche und Rettung zuständigen Behörden unberührt lassen, einschließlich ihrer Verantwortlichkeit sicherzustellen, dass die Koordinierung und die Zusammenarbeit in der Weise erfolgen, dass die geretteten Personen an einen sicheren Ort gebracht werden können.