Erwägungsgrund 42 32014R0806
In allen Angelegenheiten, die sich auf Beschlussverfahren bei Abwicklungen beziehen, sollten der Ausschuss, gegebenfalls der Rat und die Kommission an die Stelle der aufgrund der Richtlinie 2014/59/EU benannten nationalen Abwicklungsbehörden treten. Die nationalen Abwicklungsbehörden, die aufgrund der genannten Richtlinie benannt wurden, sollten weiterhin alle Aufgaben wahrnehmen, die mit der Umsetzung der vom Ausschuss angenommenen Abwicklungskonzepte in Verbindung stehen. Zur Gewährleistung von Transparenz und demokratischer Kontrolle und zum Schutz der Rechte der Unionsorgane sollte der Ausschuss bei allen Beschlüssen, die auf der Grundlage dieser Verordnung getroffen werden, dem Europäischen Parlament und dem Rat rechenschaftspflichtig sein. Aus Gründen der Transparenz und der demokratischen Kontrolle sollten die nationalen Parlamente bestimmte Rechte haben, durch sie sich über die Arbeit des Ausschusses informieren und in einen Dialog mit ihm eintreten können.