Erwägungsgrund 54 32014R0806
Der Ausschuss, die nationalen Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, sollten erforderlichenfalls eine Vereinbarung schließen, in der sie die allgemeinen Bestimmungen für ihre Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben nach dem Unionsrecht festlegen. Die Vereinbarung sollte regelmäßig überprüft werden.