Erwägungsgrund 55 32014R0806
Wenn Beschlüsse gefasst oder Maßnahmen ergriffen werden, insbesondere in Bezug auf Unternehmen, die sowohl in teilnehmenden als auch in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, sollten auch mögliche nachteilige Auswirkungen auf diese Mitgliedstaaten, wie etwa eine Bedrohung der Stabilität ihrer Finanzmärkte, und auf die in diesen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, berücksichtigt werden.