Erwägungsgrund 44 32014R0806
Um einen einheitlichen Ansatz für Institute und Gruppen sicherzustellen, sollte der Ausschuss ermächtigt werden, für solche Institute und Gruppen nach Anhörung der zuständigen nationalen Behörden und Abwicklungsbehörden Abwicklungspläne zu erstellen. Es sollte die allgemeine Regel gelten, dass die Gruppenabwicklungspläne für die Gruppe als Ganzes ausgearbeitet werden und Maßnahmen in Bezug auf das Mutterunternehmen und alle einzelnen Tochterunternehmen, die Teil der Gruppe sind, vorsehen. In den Gruppenabwicklungsplänen sollte den finanziellen, technischen und unternehmerischen Strukturen der jeweiligen Gruppe Rechnung getragen werden. Wenn einzelne Abwicklungspläne für Unternehmen erstellt werden, die Teil einer Gruppe sind, sollten der Ausschuss oder, soweit relevant die nationalen Abwicklungsbehörden nach Möglichkeit Kohärenz mit den Abwicklungsplänen für den Rest der Gruppe anstreben. Der Ausschuss oder, soweit relevant, die nationalen Abwicklungsbehörden sollten die Abwicklungspläne und etwaige Änderungen an ihnen der zuständigen Behörde übermitteln, so dass sie stets umfassend informiert ist. Der Ausschuss sollte die Abwicklungsfähigkeit von Instituten und Gruppen prüfen und Maßnahmen ergreifen, mit denen etwaige Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit ausgeräumt werden können. Der Ausschuss sollte von den nationalen Abwicklungsbehörden verlangen, derartige geeignete Maßnahmen zur Ausräumung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit anzuwenden, um Kohärenz und die Abwicklungsfähigkeit der betroffenen Institute zu gewährleisten. Abwicklungspläne sollten angesichts der sensiblen Art der in ihnen enthaltenen Informationen den in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegen.