Erwägungsgrund 20 32015R0755
Die Befugnis, die Liste der Drittländer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 625/2009 zu ändern, war in der Verordnung (EG) Nr. 427/2003 des Rates enthalten. Da die Bestimmungen von Titel I der Verordnung (EG) Nr. 427/2003 über den befristeten warenspezifischen Schutzmechanismus am 11. Dezember 2013 ausliefen und die Bestimmungen von Titel II der genannten Verordnung jetzt obsolet sind, ist es im Interesse der Kohärenz, Klarheit und Übersichtlichkeit angemessen, Artikel 14a und 14b der genannten Verordnung in die vorliegende Verordnung zu übernehmen. Die Verordnung (EG) Nr. 427/2003 sollte daher aufgehoben werden.