Erwägungsgrund 4 32015R0812
Um die Durchführung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates dahin gehend geändert werden, dass alle unbeabsichtigten Fänge von Meerestieren von Arten, die der Anlandeverpflichtung in der Ostsee unterliegen und die über die Begrenzungen der Fangzusammensetzung zulässigen Anteile hinaus gefangen werden, angelandet und auf die Quoten angerechnet werden, dass die Mindestanlandegrößen für Meerestiere von Arten, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, durch Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung ersetzt werden und dass der Fang von Lachs und Meerforelle — außer mit Fischfallen — zu bestimmten Zeiten und in bestimmten Gebieten verboten wird.