Erwägungsgrund 16 32015R0812
Fisch, der durch Raubtiere wie Fisch fressende Meeressäugetiere, Raubfische oder -vögel beschädigt worden ist, kann aufgrund von Krankheitserregern und Bakterien, die durch diese Tiere übertragen werden könnten, ein Risiko für Menschen, Heimtiere und andere Fische darstellen. Folglich sollte die Anlandeverpflichtung nicht für Fänge derartig beschädigter Fische gelten und der Fisch sollte unverzüglich auf See beseitigt werden.