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Die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 wird folgender Buchstabe angefügt: „p) ‚unbeabsichtigte Fänge‘ unerwünschte Beifänge von Meerestieren, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates entweder aufgrund ihrer Größe unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder aufgrund des Überschreitens der gemäß den Vorschriften über die Fangzusammensetzung und die Beifänge zulässigen Mengen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden müssen. 2. Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Befischung einer der in den Anhängen II und III aufgeführten Arten unter Verwendung von Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen, von Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetzen mit einer geringeren Maschenöffnung als der für die in diesen Anhängen aufgeführten Zielarten festgelegte Maschenöffnungsbereich ist verboten.“ b) In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Unterabsatz 1 gilt nicht für unbeabsichtigte Fänge von Arten, die der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.“ c) In Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Unterabsatz 1 gilt nicht für unbeabsichtigte Fänge von Arten, die der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.“ 3. Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Artikel 12 Erreichen der vorgeschriebenen Fanganteile
Werden Meerestiere einer Art, die der Anlandeverpflichtung unterliegt, in Mengen gefangen, die über die zulässigen Anteile gemäß den Anhängen II und III der vorliegenden Verordnung hinausgehen, so gilt Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.
Meerestiere einer nicht der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegenden Art, die in Mengen gefangen werden, die über die zulässigen Anteile gemäß den Anhängen II und III der vorliegenden Verordnung hinausgehen, werden nicht angelandet, sondern unverzüglich wieder über Bord geworfen.“ 4. Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Meerestiere sind untermaßig, wenn sie kleiner sind als die in Anhang IV für die betreffenden Arten und das betreffende geografische Gebiet angegebene Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder als eine gemäß dem Unionsrecht anderweitig festgelegte Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung. Außer wenn Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung in einem gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erlassenen Rechtsakt festgelegt wurden, gelten die im Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgelegten Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung.“ 5. Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 14a Verfahren zur Festlegung von Mindestreferenzgrößen im Rahmen von Rückwurfplänen Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zum Zwecke des Erlasses der in Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten Rechtsakte und für deren Geltungsdauer Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung für Arten festzulegen, die einer Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der genannten Verordnung unterliegen. Diese Referenzgrößen werden im Wege eines delegierten Rechtsakts, der gemäß Artikel 28b der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erlassen wird, zum Schutz von jungen Meerestieren festgelegt und können gegebenenfalls von den in Anhang IV der vorliegenden Verordnung angegebenen Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung abweichen.“ 6. Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Für Fänge von untermaßigen Meerestieren einer Art, die der Anlandeverpflichtung unterliegt, gilt Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.
Falls Fänge nach Absatz 1 angelandet werden, müssen die Mitgliedstaaten über Maßnahmen verfügen, um die Lagerung der Fänge zu erleichtern oder Umschlagplätze für sie zu finden, wie beispielsweise die Unterstützung von Investitionen in den Bau und Umbau von Anlandeplätzen und Unterstellräumen oder die Unterstützung von Investitionen in die Wertsteigerung von Fischereierzeugnissen.
Untermaßige Meerestiere einer Art, die nicht der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegt, dürfen nicht an Bord behalten, umgeladen, angelandet, befördert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden, sondern sind unverzüglich wieder über Bord zu werfen.“ 7. Artikel 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt: „Unterliegt Lachs (Salmo salar) der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, so gilt Unterabsatz 1 dieses Absatzes nicht für die Fänge von Lachs. Unterliegt Meerforelle (Salmo trutta) der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, so gilt Unterabsatz 1 dieses Absatzes nicht für die Fänge von Meerforelle. Unbeabsichtigte Fänge von Lachs (Salmo salar) oder Meerforelle (Salmo trutta) müssen angelandet und — im Falle von Lachs — auf die Quoten angerechnet werden. Die Befischung von Lachs (Salmo salar) oder Meerforelle (Salmo trutta) unter Verwendung jedweden Fanggeräts innerhalb der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes aufgeführten geografischen Gebiete und Zeiträume und wie in Absatz 2 ausgeführt ist verboten.“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Befischung von Lachs (Salmo salar) oder Meerforelle (Salmo trutta) unter Verwendung von Fischfallen erlaubt.“ 8. Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 28a Verfahren zur Annahme technischer Maßnahmen im Rahmen von Rückwurfplänen Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zum Zwecke des Erlasses der in Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten Rechtsakte und für deren Geltungsdauer spezifische Bestimmungen mit technischen Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung in Bezug auf Fischereien oder Arten, die einer Anlandeverpflichtung unterliegen, festzulegen. Diese Maßnahmen werden im Wege eines delegierten Rechtsakts festgelegt, der gemäß Artikel 28b der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der genannten Verordnung zur Verbesserung der Selektivität von Fanggerät oder zur Verringerung oder zur möglichst weitgehenden Unterbindung unerwünschter Fänge erlassen wird, und können gegebenenfalls von den in der vorliegenden Verordnung angegebenen Maßnahmen abweichen. Artikel 28b Ausübung der Befugnisübertragung
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 14a und 28a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Juni 2015 übertragen.
Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 14a und 28a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 14a und 28a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“ 9. In Anhang IV wird der Begriff „Mindestanlandegrößen“ durch den Begriff „Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung“ und das Wort „Mindestgröße“ durch den Begriff „Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung“ ersetzt.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung mit Blick auf ihre Anpassung an die von der…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung um Folgendes zu erlassen:
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 67 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zur Anpassung an die von der ICCAT…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung durch Folgendes zu erlassen:
Folgende Artikel werden eingefügt: Anhänge und Dokumente Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 54b delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I, von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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