Erwägungsgrund 12 32015R0812
Durch die Einführung der Anlandeverpflichtung in Verbindung mit einer gewissen neuen jahresübergreifenden Quotenflexibilität ist eine Anpassung der Vorschriften für den Abzug von Quoten und Fischereiaufwand erforderlich.
Durch die Einführung der Anlandeverpflichtung in Verbindung mit einer gewissen neuen jahresübergreifenden Quotenflexibilität ist eine Anpassung der Vorschriften für den Abzug von Quoten und Fischereiaufwand erforderlich.