Erwägungsgrund 11 32015R0812
Da Rückwürfe eine beträchtliche Verschwendung darstellen und sich negativ auf die nachhaltige Nutzung von Meerestieren und Meeresökosystemen auswirken und die Einhaltung der Anlandeverpflichtung durch die Marktteilnehmer für ihren Erfolg entscheidend ist, sollte ein Verstoß gegen die Anlandeverpflichtung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 als schwerer Verstoß eingestuft werden. Die Anlandeverpflichtung stellt eine grundlegende Änderung für die Marktteilnehmer dar. Daher ist es gerechtfertigt, den Beginn der Anwendung der Vorschriften über schwere Verstöße für diese Art von Zuwiderhandlung um zwei Jahre aufzuschieben.