Erwägungsgrund 14 32015R0812
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wurde das Konzept der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung eingeführt, um den Schutz von jungen Meerestieren zu gewährleisten. Bei Arten, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, darf Fisch mit einer Größe unterhalb dieser Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung nicht für den unmittelbaren menschlichen Verzehr verwendet werden. In der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 ist die Festlegung gemeinsamer Vermarktungsnormen, einschließlich Mindestvermarktungsgrößen, vorgesehen. Damit das mit den Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung verfolgte Ziel nicht gefährdet wird, sollten diese Mindestvermarktungsgrößen der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für die betreffende Art entsprechen. Daher ist es notwendig, die Mindestvermarktungsgrößen an die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung anzugleichen.