Erwägungsgrund 10 32015R0812
Um die Überwachung und Durchsetzung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates dahin gehend geändert werden, dass Daten über Fänge unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung getrennt aufgezeichnet werden, dass Fänge getrennt aufbewahrt werden und dass Vorschriften für die Vermarktung von Fängen unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung und für den Einsatz von Kontrollbeobachtern festgelegt werden.