Erwägungsgrund 18 32015R0812
Weil die in der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates enthaltenen Vorschriften über die Fangzusammensetzung und die damit verbundenen Einschränkungen für die Verwendung von Hering im Rahmen der Anlandeverpflichtung nicht länger relevant sind, da der gesamte Hering, der der Anlandeverpflichtung unterliegt, angelandet und auf die Quoten angerechnet wird und der gesamte Hering mit einer Größe unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für andere Zwecke als den unmittelbaren menschlichen Verzehr verwendet wird, sollte diese Verordnung aufgehoben werden.