Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates
Um ein wirksames und rechtzeitiges Vorgehen zu gewährleisten, wenn das Auftreten eines Unionsquarantäneschädlings festgestellt oder vermutet wird, sollten für die Mitgliedstaaten, für Unternehmer und für die Öffentlichkeit Meldepflichten gelten.
Erwägungsgrund 10 32016R2031Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen