Erwägungsgrund 21 32016R2031
Quarantäneschädlinge, die im Gebiet der Union auftreten, in bestimmten, als „Schutzgebiete“ ausgewiesenen Teilen dieses Gebiets jedoch nicht, und deren Auftreten allein innerhalb dieser Schutzgebiete nicht hinnehmbare wirtschaftliche, soziale oder ökologische Folgen hätte, sollten eigens identifiziert und in eine Liste der „Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge“ eingetragen werden. Das Einführen von Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen in die jeweiligen Schutzgebiete bzw. ihre Verbringung innerhalb dieser Gebiete oder ihre Freisetzung in diesen Gebieten sollte verboten werden.