Erwägungsgrund 75 32016R2031
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Festlegung von kürzeren oder längeren Mindestzeiträumen für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen zur Rückverfolgbarkeit durch die Unternehmer und der Anforderungen in Bezug auf die Zugänglichkeit dieser Aufzeichnungen übertragen werden.