Erwägungsgrund 11 32016R2336
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wurden strengere Kontroll- und Durchsetzungsvorschriften festgelegt, die unter besonderen Umständen gelten. Das Befischen von Tiefseearten, die durch Fischfang besonders gefährdet sind, sollte daher stärker überwacht werden. Ferner sollte vorgesehen werden, dass bestimmte Fälle von Verstößen gegen die Vorschriften der GFP zum Entzug einer Fanggenehmigung führen.