Erwägungsgrund 8 32016R2336
Um die potenziellen schädlichen Auswirkungen der Tiefseefischerei mit Grundschleppnetzen auf ein Mindestmaß zu reduzieren, ist es angezeigt, die Fischerei mit Grundschleppnetzen nur in oder oberhalb einer Tiefe von 800 Metern zuzulassen. Diese Begrenzung baut auf bestehende freiwillige Maßnahmen der Wirtschaft auf, die in den Unionsgewässern praktiziert werden, und trägt den Besonderheiten der Tiefseefischerei in Unionsgewässern Rechnung.