Erwägungsgrund 2 32016R2336
Die Europäische Union ist zur Umsetzung der Resolutionen verpflichtet, die die Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet hat, insbesondere der Resolutionen 61/105 und 64/72, mit denen Staaten und regionale Fischereiorganisationen aufgefordert werden, den Schutz empfindlicher Tiefseeökosysteme vor den Auswirkungen von Grundfanggeräten zu gewährleisten und eine nachhaltige Nutzung der Tiefseebestände sicherzustellen.