Erwägungsgrund 3 32016R2336
Die Kommission hat die Wirkung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates überprüft und dabei insbesondere festgestellt, dass die betroffene Flotte zu weit gefasst ist, es an Leitlinien für Kontrollen in vorgegebenen Häfen und für Probenahmen fehlt und es zu große Qualitätsschwankungen bei der Meldung des Fischereiaufwands durch die Mitgliedstaaten gibt. Ferner gelangte die Kommission bei ihrer Überprüfung zu dem Schluss, dass die seit 2002 geltende Kapazitätsobergrenze, die der Gesamtkapazität aller Fischereifahrzeuge entspricht, die in einem der Jahre zwischen 1998 und 2000 mehr als 10 Tonnen einer Mischung von Tiefseearten angelandet haben, keine wesentlichen positiven Auswirkungen hatte. Daher sollte die Regelung über die Kapazitätsobergrenze als Teil der Maßnahmen zur Behebung der Mängel der dieser Verordnung aktualisiert werden.