Erwägungsgrund 12 32016R2336
Das Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik wurde mit dem Beschluss 81/608/EWG des Rates genehmigt und trat am 17. März 1982 in Kraft. Dieses Übereinkommen bietet einen geeigneten Rahmen für die multilaterale Zusammenarbeit bei der rationellen Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks. Die von der Nordost-Atlantik-Fischereikommission (North-East Atlantic Fisheries Commission, NEAFC) verabschiedeten Maßnahmen umfassen ein besonderes System von Maßnahmen für den Schutz von EMÖ im Regelungsbereich der NEAFC. Um die Kontinuität des derzeitigen Modus Operandi in NEAFC-Gewässern durch Fischereifahrzeuge der EU zu gewährleisten, sollten die derzeit geltenden Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 über die Tiefsee-Fangerlaubnis, vorgegebene Häfen und die Übermittlung von Angaben durch die Mitgliedstaaten weiterhin auf die Tiefseefischerei im NEAFC-Regelungsbereich Anwendung finden. Darüber hinaus ist es im Interesse der weiteren Verbesserung der wissenschaftlichen Kenntnisse über diese Bestände und aufgrund des Umstands, dass die einschlägigen NEAFC-Maßnahmen keine Überwachung durch Beobachter vorsehen, angezeigt, den Einsatz von Beobachtern im gleichen Umfang in allen Gebieten der Nordsee und der CECAF, in denen Tiefseearten gefangen werden, vorzusehen.