Gesetze
Gesetz wird geladen …
Besteht die Verpflichtung zum Führen eines Logbuchs, so nehmen Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die im Besitz einer Genehmigung gemäß Artikel 5 Absatz 1 oder 3 sind, beim Fischfang in einem Tiefseemetier oder in Tiefen unterhalb von 400 Metern
im Papier-Logbuch nach jedem Hol einen neuen Eintrag in einer neuen Zeile vor oder
übermitteln, wenn für sie das elektronische Aufzeichnungs- und Meldesystem gilt, die Angaben nach jedem Hol getrennt.
Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union tragen im Logbuch des Fischereifahrzeugs außerdem alle Mengen ein, die von den in Anhang I aufgeführten Tiefseearten gemäß Artikel 5 Absatz 5 gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet wurden, sowie alle Mengen der in Anhang III aufgeführten EMÖ-Indikatoren, die über den in Anhang IV festgelegten Grenzwerten liegen, einschließlich Artenzusammensetzungen und Gewicht, und melden diese Mengen den zuständigen Behörden.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.