Art. 15 32016R0445
Ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 berücksichtigen Kreditinstitute in der Berechnung ihrer Posten des harten Kernkapitals nicht realisierte Gewinne im Sinne des Artikels 468 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einschließlich Gewinne aus Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten der Kategorie Zur Veräußerung verfügbar bis zur Höhe des anwendbaren Prozentsatzes nicht.
Für die Zwecke von Absatz 1 beträgt der anwendbare Prozentsatz
40 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 und
20 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 .
Dieser Artikel gilt unbeschadet nationaler bereits von dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft getretener Rechtsvorschriften, wenn in den betreffenden Vorschriften höhere als die in Absatz 2 genannten anwendbaren Prozentsätze festgelegt sind.