Art. 22 32016R0445
Im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 sind zwecks Anwendung der nach den nationalen Umsetzungsmaßnahmen vorgeschriebenen Korrekturposten oder Abzüge, auf die in Artikel 481 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwiesen wird, und unter der Voraussetzung, dass die Bedingungen von Artikel 481 Absatz 1 erfüllt sind, die anwendbaren Prozentsätze wie folgt:
40 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 und
20 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 .
Ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 behandeln Kreditinstitute den nach Korrekturposten bzw. Abzügen gemäß Absatz 1 verbleibenden Betrag nach nationalem Recht.
Dieser Artikel gilt unbeschadet nationaler bereits von dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft getretener Rechtsvorschriften, sofern in den betreffenden Vorschriften strengere als die in Absatz 1 genannten Anforderungen festgelegt sind.