Erwägungsgrund 18 32016R0796
Bei der Ausarbeitung von Empfehlungen sollte die Agentur die Fälle von Netzen berücksichtigen, die vom Rest des Eisenbahnsystems der Union abgetrennt sind und aus geografischen oder historischen Gründen spezielle Fachkenntnisse erfordern. Ist darüber hinaus der Betrieb auf solche Netze beschränkt, sollte es Antragstellern für einheitliche Sicherheitsbescheinigungen und Fahrzeuggenehmigungen möglich sein, die erforderlichen Formalitäten auf lokaler Ebene mit den zuständigen nationalen Sicherheitsbehörden vorzunehmen. Zu diesem Zweck und um die Verwaltungslasten und -kosten zu verringern, sollte es möglich sein, dass die zwischen der Agentur und den zuständigen nationalen Sicherheitsbehörden abzuschließenden Kooperationsvereinbarungen die entsprechende Aufteilung der Aufgaben vorsehen, jedoch unbeschadet der endgültigen Zuständigkeit der Agentur für die Ausstellung der Genehmigung oder der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung.