Erwägungsgrund 7 32016R0796
Um die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen effizienter und unparteiischer zu gestalten, gilt es, der Agentur eine zentrale Rolle zuzuweisen. Ist das geografische Tätigkeitsgebiet auf einen Mitgliedstaat beschränkt, so sollte das betreffende Eisenbahnunternehmen die Möglichkeit haben, zu entscheiden, ob es seinen Antrag auf Erteilung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung bei der Agentur oder bei der nationalen Sicherheitsbehörde einreicht. Die Richtlinie (EU) 2016/798 wird das vorsehen.