Art. 14 32017R1509
Abweichend von dem Verbot nach Artikel 13 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhr, den Erwerb oder die Weitergabe genehmigen, sofern der betroffene Mitgliedstaat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses erhalten hat.