Art. 16 32017R1509
Abweichend von dem Verbot nach Artikel 15 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von solchen Hubschraubern und Schiffen genehmigen, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses erhalten hat.