Erwägungsgrund 6 32017R2107
Eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten wird vorsehen, dass die genannte Verordnung unbeschadet der Bestimmungen des Unionsrechts zur Durchführung von Bestimmungen der regionalen Fischereiorganisationen (im Folgenden „RFO“), deren Mitglied die Union ist, Anwendung findet.