Erwägungsgrund 5 32017R2107
Die ICCAT ist befugt, für die Vertragsparteien bindende Beschlüsse („Empfehlungen“) zur Erhaltung und Bewirtschaftung von Fischbeständen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu erlassen. Diese Empfehlungen sind in erster Linie an die ICCAT-Vertragsparteien gerichtet, enthalten jedoch auch Verpflichtungen für private Betreiber (z. B. Schiffskapitäne). Die ICCAT-Empfehlungen treten sechs Monate nach ihrer Verabschiedung in Kraft und müssen für die Union im Unionsrecht so rasch wie möglich durchgeführt werden.