Erwägungsgrund 13 32018R1541
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 gilt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union für die Zwecke der genannten Verordnung gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates. Die Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug ist als wichtiges Ziel im allgemeinen öffentlichen Interesse sowohl der Union als auch ihrer Mitgliedstaaten anerkannt. Damit die Ziele der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 erreicht werden — insbesondere die Zielsetzung, zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen, die für die korrekte Festsetzung der Mehrwertsteuer, die Kontrolle der richtigen Anwendung der Mehrwertsteuer insbesondere bei innergemeinschaftlichen Umsätzen sowie die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs geeignet sind —, ist es angezeigt, eine konkrete und begrenzte Beschränkung bestimmter Rechte und Pflichten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 vorzusehen.