Erwägungsgrund 4 32018R1541
Die Mehrwertsteuerbefreiung für die Einfuhr von Gegenständen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates ( „Zollverfahren 42 und 63“) wird oft missbraucht, und die Gegenstände gelangen auf den Schwarzmarkt, ohne dass die Mehrwertsteuer entrichtet wurde. Es ist daher von wesentlicher Bedeutung, dass Zollbeamte bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuerbefreiung erfüllt sind, Zugang zum Register der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern und zu den zusammenfassenden Meldungen haben. Außerdem sollten die von den Zollbehörden im Zuge dieses Verfahrens gesammelten Informationen auch den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats bereitgestellt werden, in dem der anschließende innergemeinschaftliche Erwerb erfolgen sollte.