Erwägungsgrund 7 32018R1541
Zur Gewährleistung einer wirksamen und effizienten Kontrolle der Mehrwertsteuer bei grenzüberschreitenden Umsätzen regelt die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 die Anwesenheit von Beamten in den Amtsräumen und während behördlicher Ermittlungen in anderen Mitgliedstaaten. Um die Leistungsfähigkeit der Steuerbehörden für die Kontrolle grenzüberschreitender Umsätze zu erhöhen, sollten gemeinsam durchgeführte behördliche Ermittlungen vorgesehen werden, bei denen Beamte aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein gemeinsames Team bilden und sich aktiv an einer gemeinsam durchgeführten behördlichen Ermittlung beteiligen können.