Erwägungsgrund 14 32018R1541
Konkreter würde die uneingeschränkte Anwendung der in der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Rechte und Pflichten die Wirksamkeit der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs schwer beeinträchtigen, da den betroffenen Personen dadurch insbesondere ermöglicht würde, laufende Untersuchungen und die Erstellung von Risikoprofilen zu behindern. Dadurch würden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 durchgeführte behördliche oder gerichtliche Ermittlungen, Analysen, Untersuchungen oder Verfahren gefährdet. Auch die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, die ein Schlüsselinstrument für die Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug ist, würde so unmöglich gemacht. Folglich sollten für das Recht auf transparente Informationen, das Recht auf Informationen, wenn personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben wurden, das Recht auf Informationen, wenn personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden, das Auskunftsrecht der betroffenen Person, das Recht auf Löschung, das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten und das Recht bei automatisierter Entscheidungsfindung im Einzelfall einschließlich Profilerstellung Beschränkungen vorgesehen werden. Die Ausübung dieser Rechte sollte nur so lange beschränkt sein, wie es notwendig ist, um die mit Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 verfolgten Ziele nicht zu unterlaufen. Diese Beschränkung sollte nur für bestimmte, in den Artikeln 1, 14 und 17 jener Verordnung genannte Datenkategorien gelten und nur soweit es unbedingt erforderlich ist, um die Einhaltung der MwSt.-Rechtsvorschriften und der einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sicherzustellen.