Erwägungsgrund 14 32019R1021
Dem Übereinkommen zufolge müssen in Abfällen enthaltene POP zerstört oder unumkehrbar in Stoffe umgewandelt werden, die keine vergleichbaren Eigenschaften aufweisen, soweit nicht andere Verfahren unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehen sind. Damit die Union ihren Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens nachkommt, ist es erforderlich, spezifische Vorschriften für diese Stoffe festzulegen. Es sollten gemeinsame Konzentrationsgrenzwerte für diese Stoffe im Abfall festgelegt, überwacht und durchgesetzt werden, damit ein hohes Schutzniveau sichergestellt ist.