Erwägungsgrund 4 32019R1021
Um die im Rahmen des Protokolls und des Übereinkommens eingegangenen Verpflichtungen der Union kohärent und wirksam zu erfüllen, muss ein gemeinsamer Rechtsrahmen geschaffen werden, auf dessen Grundlage Maßnahmen ergriffen werden können, mit denen sich insbesondere die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung absichtlich hergestellter POP unterbinden lässt. Außerdem sollten die Eigenschaften von POP in den einschlägigen Regelungen der Union zur Bewertung und Zulassung von Stoffen berücksichtigt werden.