Erwägungsgrund 17 32019R1021
Um die Rückverfolgbarkeit von POP enthaltenden Abfällen zu fördern und deren Überwachung sicherzustellen, sollten die Bestimmungen über das System zum Führen von Aufzeichnungen, das im Einklang mit Artikel 17 der Richtlinie 2008/98/EG eingerichtet wurde, auch für POP enthaltende Abfälle gelten, die nach Maßgabe des Beschlusses 2014/955/EU der Kommission nicht als gefährliche Abfälle eingestuft sind.