Erwägungsgrund 32 32019R1021
Für die Zwecke dieser Verordnung – außer in Angelegenheiten im Zusammenhang mit Abfällen – sollte die Kommission von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschuss unterstützt werden, damit ein einheitlicher Ansatz für die Aktualisierung des Chemikalienrechts der Union gewährleistet ist.