Erwägungsgrund 33 32019R1021
Für die Zwecke dieser Verordnung in Angelegenheiten im Zusammenhang mit Abfällen sollte die Kommission von dem durch die Richtlinie 2008/98/EG eingesetzten Ausschuss unterstützt werden, damit ein einheitlicher Ansatz für die Aktualisierung des Abfallrechts der Union gewährleistet ist.