Erwägungsgrund 9 32019R1021
Die Ausfuhr der von dem Übereinkommen erfassten Stoffe ist in der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates geregelt und muss daher in der vorliegenden Verordnung nicht behandelt werden.
Die Ausfuhr der von dem Übereinkommen erfassten Stoffe ist in der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates geregelt und muss daher in der vorliegenden Verordnung nicht behandelt werden.