Erwägungsgrund 30 32019R1021
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung von Maßnahmen in Bezug auf die Abfallbewirtschaftung und die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Mindestangaben über die Überwachung der Durchführung dieser Verordnung übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.