Erwägungsgrund 8 32019R1021
Aus Gründen der Klarheit und der Kohärenz mit anderen einschlägigen Gesetzgebungsakten der Union sollten einige Begriffsbestimmungen präzisiert werden, und die Terminologie sollte an diejenige in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angeglichen werden.