Erwägungsgrund 15 32019R0126
In der Union und in den Mitgliedstaaten bestehen bereits Einrichtungen, die dieselbe Art von Informationen und Dienstleistungen bereitstellen wie sie von der EU-OSHA bereitgestellt werden. Um die von diesen Einrichtungen bereits geleistete Arbeit optimal auf Unionsebene nutzen zu können, sollte das bestehende, gut funktionierende Netzwerk, das die EU-OSHA gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 eingerichtet hat und das die nationalen Anlaufstellen und deren nationale trilaterale Netzwerke umfasst, aufrechterhalten werden. Im Interesse einer guten Koordinierung und der Erzielung von Synergien ist es auch wichtig, dass die EU-OSHA auf funktioneller Ebene in sehr engem Kontakt zu dem durch den Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 eingesetzten Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz steht.