Erwägungsgrund 16 32019R0126
Die Finanzvorschriften und die Bestimmungen über die Programmplanung und die Berichtspflichten im Zusammenhang mit der EU-OSHA sollten aktualisiert werden. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission sieht vor, dass die EU-OSHA bei den Programmen und Tätigkeiten, die mit erheblichen Ausgaben verbunden sind, Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen vornehmen muss. Diese Bewertungen sollten von der EU-OSHA im Rahmen ihrer mehrjährigen und jährlichen Programmplanung berücksichtigt werden.