Erwägungsgrund 10 32019R2176
Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 wurde der erste stellvertretende Vorsitzende des ESRB bisher von und aus dem Kreis der Mitglieder des Erweiterten Rates der EZB gewählt, wobei dem Erfordernis einer ausgewogenen Vertretung der Mitgliedstaaten in ihrer Gesamtheit sowie der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und derjenigen, deren Währung nicht der Euro ist, Rechnung getragen wurde. Nach der Einrichtung der Bankenunion ist es angemessen, den Verweis auf Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und diejenigen, deren Währung nicht der Euro ist, durch einen Verweis auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates und diejenigen, die dies nicht sind, zu ersetzen. Der erste stellvertretende Vorsitzende sollte von und aus dem Kreis der nationalen stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt werden, was die größere Flexibilität bei der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat widerspiegelt.