Erwägungsgrund 9 32019R2176
Um den Mitgliedstaaten Flexibilität hinsichtlich der Auswahl des stimmberechtigten Mitglieds des Verwaltungsrats zu ermöglichen, sollten sie als ihren stimmberechtigten Vertreter entweder den Präsidenten der nationalen Zentralbank oder einen hochrangigen Vertreter einer benannten Behörde gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auswählen können, falls die betreffende benannte Behörde in ihrem Zuständigkeitsbereich die führende Rolle bei der Finanzstabilität innehat. Diese Flexibilität bei der Auswahl des stimmberechtigten Mitglieds des Verwaltungsrats gilt nicht für Mitgliedstaaten, bei deren nationaler Zentralbank es sich um eine benannte Behörde gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt. Um politische Einflussnahme zu vermeiden, sollte kein Mitglied des Verwaltungsrats eine Funktion in der Zentralregierung eines Mitgliedstaats innehaben.