Erwägungsgrund 7 32019R2176
Es liegt in der gemeinsamen Verantwortung der Mitglieder des Verwaltungsrats, den Auftrag, die Ziele und die Aufgaben des ESRB zu erfüllen. Darüber hinaus liegt es in der Verantwortung aller Mitglieder, die Agenda und das Arbeitsprogramm des ESRB mitzugestalten und aktiv zu seiner regulären Arbeit beizutragen; dazu gehört auch, dass sie den anderen Mitgliedern des Verwaltungsrats einschlägige Themen zur Kenntnis bringen.