Erwägungsgrund 18 32019R2176
Bei der Überprüfung der Aufgaben und der Organisation des ESRB sollte die Kommission insbesondere mögliche alternative institutionelle Modelle in Betracht ziehen. Sie sollte ferner prüfen, ob das Verhältnis zwischen Mitgliedstaaten, bei denen es sich um teilnehmende Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 handelt, und denjenigen, die dies nicht sind, in der Organisation des ESRB weiterhin angemessen ist.