Erwägungsgrund 5 32019R2176
Der Präsident der EZB hatte den Vorsitz des ESRB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 ab dessen Einrichtung bis zum 15. Dezember 2015 inne und führt ihn seither vorläufig weiter. In diesem Zeitraum hat der Präsident der EZB dem ESRB Autorität und Glaubwürdigkeit verliehen und gewährleistet, dass er sich erfolgreich auf die Sachkenntnis der EZB im Bereich der Finanzstabilität stützen und verlassen kann. Daher ist es angemessen, dass der Präsident der EZB den Vorsitz des ESRB dauerhaft führt.